GESETZLICHER HINTERGRUND
Seit dem 1. Januar 2019 schreibt der Gesetzgeber den Betreibern von Computertomographen und Interventionsanlagen bei der Anzeige eines Neugeräts den Nachweis über die Zusammenarbeit mit einem Medizinphysik-Experten (MPE) vor. Von dieser Regelung sind ebenfalls Standorte mit Betreiberwechsel betroffen, die einer erneuten Abnahme durch einen Sachverständigen bedürfen.
Für Alt-Anlagen, die bereits vor dem 31.12.2018 in Betrieb genommen wurden, gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2022. Danach ist auch deren Betrieb von einem fachkundigen MPE zu begleiten und der zuständigen Behörde anzuzeigen.
MEDIZINPHYSIKEXPERTE IN DER DIAGNOSTISCHEN UND INTERVENTIONELLEN RADIOLOGIE
Laut Strahlenschutzkommission ist ein Medizinphysik-Experte jemand, der über die Sachkenntnis, Ausbildung und Erfahrung verfügt, um in Fragen bezüglich medizinischer Strahlenexpositionen und der angewandten Strahlenphysik tätig zu werden, und jemand, der Rat geben kann. Die Länderregierungen haben gemeinsam mit den Fachgesellschaften DGMP (Deutsche Gesellschaft für medizinische Physik) und DRG (Deutsche Röntgengesellschaft) einen Rahmen über die nötige Ausbildung und Erfahrung sprich die Sach- und Fachkunde gesteckt.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Mitarbeit eines Medizinphysik-Experten nicht gleichbedeutend mit einer Anwesenheit zu jeder Zeit vor Ort verbunden ist.
Somit können Anwender mit Co.MPE.tent dem gesetzlichen Anspruch der Meldepflicht bedeutsamer Vorkommnisse in vollem Umfang gerecht werden.
BEDEUTSAME VORKOMMNISSE
Im neuen Strahlenschutzgesetz und der Strahlenschutzverordnung wurde eine Melde- und Informationspflicht aufgenommen, die Pflichten, Aufgaben und Befugnisse bei Vorkommnissen mit ihren Aufzeichnungs-, Übermittlung und Aufbewahrungsfristen regelt.
Der Gesetzgeber unterscheidet jedoch zwischen Vorkommnissen und bedeutsamen Vorkommnissen.
Ein Vorkommnis ist ein Ereignis in einer geplanten Expositionssituation, das zu einer unbeabsichtigten Exposition geführt hat, geführt haben könnte oder führen könnte. Kein Vorkommnis liegt vor, wenn das Ereignis für den Strahlenschutz nicht relevant ist. (§ 1 Abs. 21 StrlSchV)
Vorkommnisse sind
– zu vermeiden
– zu erkennen
– und ihre Auswirkungen so gering wie möglich zu
halten
Nur bei bedeutsamen Vorkommnissen besteht eine Meldepflicht an die Behörde (§ 108 StrlSchV). Wann ein Vorkommnis bedeutsam ist, regelt Anlage 14 der Strahlenschutzverordnung.
Ein bedeutsames Vorkommnis liegt beispielsweise vor, wenn bei einer Person der diagnostische Referenzwert um 200 Prozent überschritten wird und wenn der Mittelwert bei den letzten 20 aufeinanderfolgenden Untersuchungen den diagnostischen Referenzwert um mehr als 100 Prozent überschritten hat.
Der Gesetzgeber verlangt von den Anwendern, ein System einzurichten, um die diagnostischen Referenzwerte festzuhalten und zu bewerten.