FAQ

Brauche ich ein Dosismanagementsystem?

Zwar wird im Strahlenschutzrecht an keiner Stelle ein Dosismanagementsystem gefordert, aber in Verbindung mit den gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben eines Medizinphysik-Experten (MPE), sowie den Anforderungen bei Vorkommnissen in Verbindung mit den bestehenden Meldekriterien nach Anlage 14 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und der Komplexität bei Vergleichen mit diagnostischen Referenzwerten (DRW), ist ein Dosismanagementsystem nahezu unabdingbar.

In der Strahlenschutzgesetzgebung wurden die Vorgaben zur Dosiserfassung und zum Dosismanagement für Röntgengeräte, die bei der diagnostischen und interventionellen Anwendung am Menschen eingesetzt werden, weiter verschärft. 

In § 85 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) sind die Dokumentationspflichten bei Strahlenanwendungen am Menschen beschrieben. Demnach sind neben den medizinischen Daten wie rechtfertigende Indikation, Befund und Bilddaten, ebenso Aufzeichnungen der Exposition anzufertigen und entsprechend § 85 Absatz 2 Satz 2 bei Untersuchungen mindestens 10 Jahre aufzubewahren. Bei den Angaben zur Exposition sollen die Aufzeichnungen auch eine Begründung im Falle der Überschreitung DRW, die nach § 122 StrlSchV den Untersuchungen zugrunde zu legen sind, enthalten. Nach § 1 StrlSchV sind DRW auf Patientengruppen bezogen. Auch Anlage 14 StrlSchV unterscheidet zwischen Werten, die für eine einzelne Untersuchung gegenüber einer Gruppe von Untersuchungen gelten. Der Bezug eines DRW auf eine einzelne Untersuchung ist nach aktuellen europäischen Vorlagen (Radiation Protection 185 der European Commission) nicht vorgesehen. Zur Erfüllung dieser Anforderungen wird ein regelmäßiger Vergleich von Dosiswerten mit den nationalen DRW (z.B. aus 20 aufeinanderfolgenden Röntgenanwendungen der entsprechenden Untersuchungsart gemittelt) erforderlich, auch auf Basis der Aufgaben des MPE nach § 132 StrlSchV. Dies ist bei einer großen Anzahl an durchgeführten Untersuchungen nur durch eine gut strukturierte Dokumentation durchführbar, welche durch ein Dosismanagementsystem gewährleistet werden kann.

Darüber hinaus ist ein Dosismanagementsystem ein hilfreiches Instrument im Rahmen des Qualitätsmanagements. Dosimetrische Daten können einfach aufbereitet und direkt für interne als auch externe Qualitätskontrollen herangezogen werden. So bietet das System gute Unterstützung bei der Aufbereitung der Daten für die Prüfung der ärztlichen Stellen beispielweise durch zur Verfügung stellen von Röntgentagebüchern mit allen notwendigen Informationen. 

Es ist also äußerst empfehlenswert bei adäquater Auslastung einer Modalität auf ein Dosismanagementsystem zur Dosiserfassung zurückzugreifen.

In § 90 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) wird die Bundesregierung ermächtigt, Strahlenschutzverantwortliche (SSV) zu verpflichten, Vorkommnisse, die im Rahmen geplanter Expositionsszenarien in ihrem Zuständigkeitsbereich auftreten, aufzuzeichnen, zu untersuchen und ggf. an eine zuständige Behörde zu melden. Diese gesetzlichen Vorgaben werden in der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) konkretisiert. Nach §1 Nr. 22 StrlSchV ist ein Vorkommnis ein strahlenschutzrelevantes Ereignis in einer geplanten Expositionssituation, welches „zu einer unbeabsichtigten Exposition geführt hat, geführt haben könnte oder führen könnte“. In § 108 Abs. 1 StrlSchV wird festgelegt, dass für die Bewertung, ob es sich um ein sonstiges Vorkommnis oder ein behördlich meldepflichtiges bedeutsames Vorkommnis handelt, insbesondere die Kriterienkataloge aus den Anlagen 14 und 15 StrlSchV heranzuziehen sind. Weiterhin wird jeweils zwischen realen Vorkommnissen und so genannten Beinahe-Vorkommnissen unterschieden. Beinahe-Vorkommnisse entsprechen dabei Vorkommnissen, bei denen ein Eintritt noch rechtzeitig abgewendet wurde, die jedoch nicht durch ein bereits etabliertes Qualitätssicherungssystem erkannt wurden. Im Sinne der StrlSchV ist die erforderliche Aufarbeitung unabhängig davon, ob es sich um ein Vorkommnis oder ein Beinahe-Vorkommnis handelt, sowie unabhängig davon, ob ein Vorkommnis als bedeutsam einzustufen ist. Gemäß § 109 Abs. 1 StrlSchV sind Ursachen und Auswirkungen des Vorkommnisses unverzüglich systematisch zu untersuchen, die Ergebnisse zu dokumentieren und über 30 Jahre zu archivieren. Diese neuartigen gesetzlichen Vorschriften führen dazu, dass allgemein sämtliche Einrichtungen des Gesundheitswesens, welche ionisierende Strahlung oder radioaktive Stoffe zu Diagnostik oder Therapie am Menschen einsetzen, zur Einrichtung entsprechender Prozesse zum Umgang mit Vorkommnissen angehalten sind.

Nach §122 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) sind den Untersuchungen diagnostische Referenzwerte (DRW) zugrunde zu legen und entsprechend §85 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) ist bei einer Überschreitung der DRW eine entsprechende Begründung zu dokumentieren.
Allerdings sind nach §1 StrlSchV diagnostische Referenzwerte auf Patientengruppen bezogen und die Meldekriterien nach Anlage 14 unterscheiden zwischen Werten, die für einzelnen Untersuchung gelten und einer Gruppe von Untersuchungen gelten. Ein Bezug eines DRW auf eine einzelne Patientenuntersuchung ist aktuell nicht vorgesehen. Durch ein Rundschreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) von 1/2020 wurde klargestellt, dass nicht jede einzelne Überschreitung des DRW in Textform zu begründen ist, sondern das Patientenkollektiv betrachtet werden soll. Allerdings soll es laut BMU möglich sein, im Einzelfall nachzuvollziehen, wieso es zu einer Überschreitung des DRW gekommen ist. 

Empfehlenswert ist es daher, bei Untersuchungen, bei denen die Überschreitung des DRW nicht der Anatomie des Patienten geschuldet ist, Kommentare zu hinterlassen. Auch sollte dokumentiert werden, wenn es zu ungeplanten Ereignissen während der Untersuchung gekommen ist. Darunter fallen beispielsweise die Wiederholung einer Untersuchung, Patientenverwechslung, Gerätefehler/-ausfall, etc. Es ist empfehlenswert, einen Kriterienkatalog an Fällen, die in Textform dokumentiert werden sollten, zu erstellen und diese Dokumentation in den täglichen Workflow zu integrieren. Bei der Einschätzung und der Integration in den Workflow kann Ihnen ein Medizinphysik-Experte hilfreich zur Seite stehen.

Die Aufgaben des Medizinphysik-Experten (MPE) werden in der Strahlenschutzverordnung im §132 beschrieben. Entsprechend übernimmt ein MPE die Verantwortung für die Dosimetrie von Personen, an denen radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung angewendet werden. Die beschriebenen Aufgaben eröffnen jedoch einen großen Interpretationsspielraum, insbesondere da sich die Aufgaben sowohl geräte- als auch institutionsspezifisch unterscheiden, als auch im Zuge seiner Tätigkeit beständig verändern und weiterentwickeln werden. 

Generell kann Sie ein MPE durch sein Fachwissen in vielerlei Hinsicht unterstützen. Er ist der richtige Ansprechpartner bei allen Fragen im Hinblick auf gesetzliche Vorgaben und Anforderungen im Strahlenschutz. Neben der Überwachung der Patientendosimetrie und der Auswertung von Expositionsparametern, unterstützt Sie ein MPE bei der Reduzierung von anwenderbezogenen Expositionen. Hierunter fallen unter anderem die Optimierung der persönlichen Strahlenschutzmittel und die Überwachung der Augenlinsendosimetrie auf Grundlage der herabgesetzten Dosisgrenzwerte. 

Die Untersuchung und Aufarbeitung von Vorkommnissen bis hin zur Meldung von bedeutsamen Vorkommnissen zählen zu den täglichen Aufgaben des MPE. Die kontinuierliche Analyse der Patienten-Expositionsdaten ermöglicht es dem MPE, frühzeitig Abweichungen im klinischen Ablauf oder Veränderungen der Geräteparameter zu erkennen, sodass Korrekturen umgesetzt werden können, bevor ernstere Probleme auftreten.

Konkret birgt das Hinzuziehen eines MPE in der diagnostischen und interventionellen Radiologie die Chance, den Strahlenschutz in diesem Bereich bei optimierter Untersuchungsqualität nicht nur innerhalb einer Einrichtung, sondern auch zusätzlich institutsübergreifend zu homogenisieren und somit die Qualität von radiologischen Einrichtungen insgesamt zu verbessern. Der unabhängige Blick des MPE ermöglicht sowohl die Feststellung der eigenen Qualität, als auch eine sachliche Einschätzung des vorhandenen Verbesserungspotentials.

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